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93/18/0225•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0225
93/18/0225Verwaltungsgerichtshof28.04.1995
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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