Verwaltungsgerichtshof 93/18/0225

93/18/0225Verwaltungsgerichtshof28.04.1995

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993180225.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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