Verwaltungsgerichtshof 93/18/0216

93/18/0216Verwaltungsgerichtshof08.07.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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