Verwaltungsgerichtshof 93/18/0215

93/18/0215Verwaltungsgerichtshof08.07.1993

Regest

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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