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93/18/0174•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0174
93/18/0174Verwaltungsgerichtshof03.05.1993
AufenthaltsgenehmigungVerwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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