Verwaltungsgerichtshof 93/18/0109

93/18/0109Verwaltungsgerichtshof25.11.1993

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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