Verwaltungsgerichtshof 93/18/0069

93/18/0069Verwaltungsgerichtshof17.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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