Verwaltungsgerichtshof 93/18/0062

93/18/0062Verwaltungsgerichtshof14.04.1993

Regest

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X00

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als mit ihr der angefochtene Bescheid im Umfang der Abweisung des Kostenmehrbegehrens bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.

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