Verwaltungsgerichtshof 93/18/0032

93/18/0032Verwaltungsgerichtshof14.04.1993

Regest

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/18/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1993180032.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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