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93/18/0032•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0032
93/18/0032Verwaltungsgerichtshof14.04.1993
Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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