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93/17/0389•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0389
93/17/0389Verwaltungsgerichtshof29.09.1997
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.050,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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