Verwaltungsgerichtshof 93/17/0389

93/17/0389Verwaltungsgerichtshof29.09.1997

Regest

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0389

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.050,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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