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93/17/0387•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0387
93/17/0387Verwaltungsgerichtshof24.03.1995
Masseverwalter Belangte Behörde als obsiegende Partei Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Vertretung durch die Finanzprokuratur bzw durch einen Rechtsanwalt Berufungsrecht Diverses
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen), zu Handen der Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, Aufwendungen in der Höhe von
S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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