Verwaltungsgerichtshof 93/17/0262

93/17/0262Verwaltungsgerichtshof10.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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