Verwaltungsgerichtshof 93/17/0245

93/17/0245Verwaltungsgerichtshof17.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

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