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93/17/0116•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0116
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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