Verwaltungsgerichtshof 93/17/0104

93/17/0104Verwaltungsgerichtshof27.09.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem von der Beschwerde bekämpften Spruch II wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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