Verwaltungsgerichtshof 93/17/0099

93/17/0099Verwaltungsgerichtshof23.09.1994

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Spruch und Begründung Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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