Verwaltungsgerichtshof 93/17/0090

93/17/0090Verwaltungsgerichtshof11.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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