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93/17/0029•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0029
93/17/0029Verwaltungsgerichtshof29.04.1994
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches in seinen Punkten 1) und 3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich des Schuldspruches im Punkt 2) und hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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