Verwaltungsgerichtshof 93/16/0169

93/16/0169Verwaltungsgerichtshof17.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/16/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1993160169.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Punkt 2. seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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