Verwaltungsgerichtshof 93/16/0129

93/16/0129Verwaltungsgerichtshof27.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/16/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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