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93/15/0243•Verwaltungsgerichtshof 93/15/0243
93/15/0243Verwaltungsgerichtshof15.12.1994
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die gepfändeten Forderungen der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung überwiesen und die Drittschuldner aufgefordert werden, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der Abgabenschuld von S 12,462.000,-- an das Finanzamt einzuzahlen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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