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93/15/0114•Verwaltungsgerichtshof 93/15/0114
93/15/0114Verwaltungsgerichtshof22.11.1995
einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der Stadtgemeinde B und der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie den Gemeinden N und V Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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