Verwaltungsgerichtshof 93/14/0069

93/14/0069Verwaltungsgerichtshof07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/14/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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