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93/14/0049•Verwaltungsgerichtshof 93/14/0049
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Umsatzsteuer 1989, Feststellung von Einkünften für 1989 und Gewerbesteuer 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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