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93/13/0290•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0290
93/13/0290Verwaltungsgerichtshof18.10.1995
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Zeitlich
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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