Verwaltungsgerichtshof 93/13/0256

93/13/0256Verwaltungsgerichtshof16.02.1994

Regest

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/13/0256

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1993130256.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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