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93/13/0253•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0253
Die Beschwerde wird insoweit, als sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1988 betrifft, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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