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93/13/0162•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0162
Der Antrag, den angefochtenen Bescheid, allenfalls mit ihm den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, SteuerNr. 907/3783, dahin abzuändern, daß die der Beschwerdeführerin zukommenden Einkünfte lediglich mit
S 67.316,97 bemessen werden, wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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