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93/13/0067•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0067
Die Beschwerden der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen. Der von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 24. September 1992, GZ 6/3-3264/92-05, wird insoweit, als er den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983 und 1984 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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