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93/13/0023•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0023
93/13/0023Verwaltungsgerichtshof27.08.1998
Ermessen Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1985 einschließlich der Wiederaufnahme dieser Verfahren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwedeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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