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93/13/0008•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0008
93/13/0008Verwaltungsgerichtshof29.05.1996
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zurechnung von Organhandlungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Behördenorganisation
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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