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93/12/0339•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0339
93/12/0339Verwaltungsgerichtshof14.09.1994
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Verhältnis zu anderen Normen und Materien
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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