Verwaltungsgerichtshof 93/12/0312

93/12/0312Verwaltungsgerichtshof29.06.1994

Regest

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0312

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als nach Erlassung der schriftlichen Anordnung der Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Jänner 1990 abgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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