Verwaltungsgerichtshof 93/12/0273

93/12/0273Verwaltungsgerichtshof13.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0273

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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