Verwaltungsgerichtshof 93/12/0262

93/12/0262Verwaltungsgerichtshof14.09.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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