Verwaltungsgerichtshof 93/12/0261

93/12/0261Verwaltungsgerichtshof18.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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