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93/12/0163•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0163
93/12/0163Verwaltungsgerichtshof11.05.1994
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung Sachverständiger Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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