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93/12/0137•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0137
93/12/0137Verwaltungsgerichtshof13.04.1994
Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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