Verwaltungsgerichtshof 93/12/0118

93/12/0118Verwaltungsgerichtshof28.09.1993

Regest

Anrufung der obersten Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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