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93/12/0100•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0100
93/12/0100Verwaltungsgerichtshof15.12.1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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