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93/12/0041•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0041
93/12/0041Verwaltungsgerichtshof13.04.1994
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
(hg. Zl. 93/12/0041).
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,--, der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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