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AW 93/12/0016•Verwaltungsgerichtshof AW 93/12/0016
AW 93/12/0016Verwaltungsgerichtshof13.07.1993
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat die Behörde den Vollzug des angeführten Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
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