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93/11/0181•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0181
93/11/0181Verwaltungsgerichtshof19.04.1994
Mängel im Spruch Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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