Verwaltungsgerichtshof 93/11/0180

93/11/0180Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Regest

Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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