Verwaltungsgerichtshof 93/11/0158

93/11/0158Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Regest

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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