Verwaltungsgerichtshof 93/11/0153

93/11/0153Verwaltungsgerichtshof16.12.1993

Regest

Vertretungsbefugter juristische Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0153

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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