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93/11/0116•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0116
93/11/0116Verwaltungsgerichtshof16.12.1993
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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