Verwaltungsgerichtshof 93/11/0109

93/11/0109Verwaltungsgerichtshof05.10.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/11/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- zu ersetzen.

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