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93/11/0054•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0054
93/11/0054Verwaltungsgerichtshof03.08.1993
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteistellung Parteienantrag
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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