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93/11/0007•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0007
93/11/0007Verwaltungsgerichtshof29.06.1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles III des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchteiles IV wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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