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93/10/0153•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0153
93/10/0153Verwaltungsgerichtshof27.06.1994
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Schotterentnahme abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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